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ARBEITSRECHT - Muss mein Arbeitgeber Weihnachtsgeld zahlen?

Grundsätzlich besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes, jedoch kann sich ein solcher aus den arbeitsvertraglichen Regelungen oder aus betrieblicher Übung herleiten. Ein Anspruch kann teilweise auch aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen hergeleitet werden.

Sind in Ihrem Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen enthalten oder bekommen Ihre Kollegen allesamt eine entsprechende Weihnachtsgeldzahlung nur Sie nicht?

In diesem Fall ist es sinnvoll, dass die entsprechenden Regelungen und Handhabung innerhalb Ihres Arbeitsverhältnisses überprüft werden. 

Ansprüche können sich auch dann ergeben, wenn keine vertraglichen, tariflichen oder schriftlichen betrieblichen Regelungen zu einem Anspruch auf Weihnachtsgeld vorhanden sind. Vielmehr kann das vorherige Verhalten des Arbeitgebers und auch des Arbeitnehmers entscheidend sein und sich möglicherweise ein Anspruch aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes ergeben. In dem Fall, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen bisher über mehrere Jahre Weihnachtsgeld gezahlt hat, jedoch aus unerklärlichen Gründen dieses Jahr keine Zahlung zufließen lassen hat, kann ein Anspruch auf Zahlung bestehen. Maßgeblich ist hierbei, ob die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt ist. Von einer solchen betrieblichen Übung (ohne Vorbehalt) kann sich ein Arbeitgeber in der Regel nur schwer lösen.

Wir beraten Sie hierzu gerne und prüfen Ihre Ansprüche auf Weihnachtsgeldzahlung. 

Kontaktieren Sie uns hierzu unkompliziert per E-Mail an info@verkehr-und-arbeit.de, per Kontaktformular auf unserer Website oder telefonisch.

Bericht: Rechtsanwältin Laura Dunkhorst

VERKEHRSRECHT - Hat der Versicherer einen Anspruch, ihr verunfalltes Fahrzeug zu besichtigen?

Sie hatten einen Verkehrsunfall und haben einen Kostenvoranschlag oder ein Gutachten an die gegnerische Versicherung zur Regulierung übersendet. Der Versicherer zahlt nicht und besteht eine Nachbesichtigung ihres Fahrzeugs. 

Es liegt auf der Hand: Die Nachbesichtigung dient in den meisten Fällen dazu, ihre Ansprüche zusammenzustreichen.

Es ist also Vorsicht geboten. Schon immer gilt der Grundsatz: Schadenfeststellung ist nicht Sache des Schädigers. Insofern sollten Sie immer auf einen unabhängigen Sachverständigen oder eine geschulte, unabhängige Werkstatt zurückgreifen. Zwar kann die Werkstatt grundsätzlich die Reparaturkosten bestimmen. Oftmals entsteht durch den Unfallschaden aber eine Wertminderung, sodass in fast allen Fällen die Schadenfeststellung durch ein Sachverständigengutachten erforderlich wird.

Im Ergebnis hat die gegnerische Versicherung kein pauschales Recht, ihr Fahrzeug zu besichtigen. Exemplarisch beziehen wir uns auf die Entscheidungen des Landgerichts Aachen, Beschluss vom 23.08.2017, Az. 2 T 173/17 und des Landgerichts Lübeck, Beschluss vom 19.04.2013, Az. 16 O 19/12.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2018, Az. 4 W 9/18 ist jedoch Vorsicht geboten, wenn der Versicherer konkrete Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen vorträgt. Hier sollten sie qualifizierte Beratung in Anspruch nehmen, ob und wenn ja in welchem Umfang ausnahmsweise eine Nachprüfung durch den Versicherer in Betracht kommt. Denn auch bei konkretem Vortrag handelt es sich oftmals nur um einen Vorwand, wenn hinreichende Belege durch Fotos etc. vorliegen, die eine Prüfung ermöglichen.

Wir sind Ihnen, gern auch bundesweit, behilflich die Sach- und Rechtslage für Sie zu prüfen und Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.

Bericht: Rechtsanwalt Felix Rostowski

VERKEHRSRECHT - Darf die gegnerische Versicherung an eine billigere Werkstatt verweisen und die Rechnung "kürzen"?

Oftmals versucht Sie die gegnerische Versicherung nach einem Verkehrsunfall an eine günstigere Werkstatt oder eine Partnerwerkstatt zu verweisen und behauptet (in den meisten Fällen unzutreffend): "Sie müssen im Sinne der Schadenminderungspflicht dort reparieren lassen, da Sie die sonst höheren Kosten sonst nicht ersetzt bekommen."

Ist Ihr Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ab Erstzulassung oder wurde es in der Vergangenheit lückenlos in der markengebundenen Fachwerkstatt des Herstellers scheckheftgepflegt und repariert, so scheidet ein Verweis durch die Werkstatt regelmäßig aus und Sie haben grundsätzlich freie Werkstattwahl. So entscheidet es auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung. Exemplarisch verweisen wir auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 07.02.2017, Az. VI ZR 182/16.

Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, was bei vielen älteren Fahrzeugen der Fall ist, scheidet der Werkstattverweis oft wegen Unzumutbarkeit aus.
So hat es auch das Amtsgericht Mitte (Berlin) mit Urteil vom 27.06.2022, Az. 113 C 245/21 (V) gesehen. Wörtlich führte das Gericht aus:

"Was den Versuch des Beklagten anbelangt, die Klägerin auf die billigeren Preise einer nicht markengebunden Fachwerkstatt zu verweisen, kann das Gericht sich an dieser Stelle die ansonsten üblichen umfangreichen Ausführungen schlicht sparen. Die angepriesene Alternative ist deutlich über 20 km vom Wohnort der Klägerin entfernt. Es ist absolut unzumutbar, von einer Geschädigten zu erwarten, dass sie ihr verunfalltes Fahrzeug einmal quer durch die Stadt nach auswärts transportiert, sich dann mit dem öffentlichen Nahverkehr zurück quält und dann beim Abholen des hoffentlich dann gleichwertig reparierten Fahrzeugs sich der gleichen Tortur unterzieht. Dass dies in Zeiten der Energieknappheit und des Klimawandels unter Nachhaltigkeits- und Klimaschutzaspekten eine geradezu absurde Vorstellung ist, muss man kaum erwähnen."

Dem ist nichts hinzuzufügen. Übrigens: Auch wenn es Versicherer oft behaupten, so hat der Versicherer keinen Anspruch, eine Reparaturrechnung zu kürzen. Das Gesetz sieht dies nicht vor. Damit Ihre vollen Reparaturkosten erstattet werden, sollten Sie sich gar nicht erst in Diskussionen verwickeln lassen und lieber gleich professionelle Hilfe und qualifizierte Beratung in Anspruch nehmen. Schließlich stehen Ihnen auch die Anwaltskosten als erstattungsfähiger Schaden zu. 

Bericht: Rechtsanwalt Felix Rostowski

ARBEITSRECHT - Wann verjähren / verfallen Urlaubsansprüche?

Bereits seit langem wird über den Verfall und die Verjährung von Urlaubsansprüchen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses diskutiert. 

1. Bundesurlaubsgesetz

Die Gesetzesgrundlage hierzu bildet regelmäßig das Bundesurlaubsgesetz, welches jedoch die Rechtslage nicht vollumfänglich darstellt.

Die maßgebliche Vorschrift hierfür bildet der § 7 des Bundesurlaubsgesetzes. In Abs. 3 ist geregelt „(dass) der Urlaub (…) im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (muss). Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.“

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt nach vorgenannter Vorschrift mithin grundsätzlich jeweils zum Jahresende.

2. EuGH

Die Vorschrift ist jedoch bereits seit einiger Zeit europarechtskonform auszulegen.

So hat der EuGH bereits mit Entscheidungen aus dem Jahr 2016 klargestellt, dass es steht, in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, den Urlaub zu gewähren und diesen verpflichtet, den Urlaub nachzuweisen. Mithin dürfen nach europarechtskonformer Auslegung Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch verfallen. Ein Verfall ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Arbeitnehmer in angemessener Art und Weise über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt hat und diesen die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen. Es ist eine förmliche Aufforderung, den Urlaub zu nehmen, vorausgesetzt worden. 

Nach der gebotenen europarechtskonformen Auslegung verfällt der Urlaubsanspruch zum Jahresende nicht mehr automatisch.

3. BAG

Mit höchst aktuellen Urteilen hat das BAG nunmehr entschieden, dass einerseits der Beginn der Verjährungsfrist von einer Belehrung des Arbeitgebers abhängt und bei längerer Erkrankung des Arbeitnehmers die Hinweispflicht und der Urlaubsverfall nach der 15 Monatsfrist davon abhängt, ob und wann der Arbeitnehmer zeitweise gearbeitet hat. Das BAG erfolgt mithin den Vorgaben des EuGH.

Im Einzelnen stellt das BAG noch mal ausdrücklich fest, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub der gesetzlichen Verjährung von 3 Jahren unterliegt, welche erst am Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in welchem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat, beginnt.

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gingen die gesetzlichen Urlaubsansprüche bei fortwährender Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres mit Ablauf des 31. März des 2. Folgejahres unter (15 Monate). 

Diese Rechtsprechung wurde nunmehr unter Berücksichtigung der europarechtskonformen Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht abgeändert. Nunmehr verfällt der Urlaubsanspruch zwar weiterhin mit Ablauf der 15-monatigen Frist, wenn ein Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis einschließlich einer 30. März des 2. auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahr aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. Für diesen Fall kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seine Hinweispflicht erfüllt hat, weil diese nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätte beitragen können. In dem Fall, dass ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr jedoch tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist, treten die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers wieder in Kraft, sodass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den bevorstehenden Verfall seiner Urlaubsansprüche hinzuweisen hat und diesen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage zu versetzen hat, seine Urlaubsansprüche wahrzunehmen.

In dem Fall, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, ist der Zeitraum maßgeblich, in welchem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus dem jeweiligen Kalenderjahr erlischt regelmäßig dann erst nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Gerne beraten wir Sie bei Fragen zu Urlaubsansprüchen oder unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Urlaubs-/Abgeltungsansprüchen.

Kontaktieren Sie uns hierzu einfach telefonisch, per E-Mail oder zu unseren Öffnungszeiten in unseren Kanzleiräumen.

Bericht: Rechtsanwältin Laura Dunkhorst

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